Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung (Stand: März 2025)
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vermietung von „hot rods“- im Weiteren als
„Fahrzeug“ bezeichnet - durch HRTours GmbH (nachfolgend „Vermieter“) an Kunden (nachfolgend
„Mieter“). Die Anmietung eines Fahrzeugs erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen
Mietvertrages und dieser AGB. Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende
Geschäftsbedingungen des Mieters sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich und schriftlich
anerkannt wurden. Es gilt das österreichische Recht, insbesondere das Allgemeine Bürgerliche
Gesetzbuch (ABGB), das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und die Straßenverkehrsordnung
(StVO).
Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung des Besitzes und der Nutzung eines Fahrzeugs für
die im Mietvertrag festgelegte Dauer. Der Mietpreis ist wie im Mietvertrag angegeben, welcher
Bestandteil des Mietvertrags ist. Der Vermieter ist frei, Fahrzeuge ohne Angabe von Gründen nicht zu
vermieten.
2. Buchung, Zahlung & Stornierung
Eine Buchung ist verbindlich, sobald sie vom Vermieter schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurde. Ein
oder mehrere Fahrzeuge werden für den Kunden zur Anmietung zum vereinbarten Zeitpunkt reserviert.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermieter die bei der Buchung angegebenen Kosten (Mietpreis)
unverzüglich an den Vermieter zu bezahlen. Akzeptierte Zahlungsmethoden sind Banküberweisung,
Kreditkarte, EC-Karte oder Bargeld. Der Mietvertrag wird vor Ort schriftlich abgeschlossen, bevor das
Fahrzeug übergeben wird.
Stornierungsbedingungen:
Bis 48 Stunden vor Mietbeginn: Rückerstattung abzüglich 10 % Bearbeitungsgebühr.
48 bis 24 Stunden vor Mietbeginn: Rückerstattung von 50 % des Mietpreises.
Weniger als 24 Stunden vor Mietbeginn: Keine Rückerstattung.
Als Alternative zur Rückerstattung kann der Vermieter nach eigenem Ermessen einen Gutschein für die
stornierte Tour ausstellen, sofern der Mieter diese Option in gutem Glauben beantragt. Der Mietpreis muss
spätestens vor Beginn der Tour vollständig bezahlt werden.
Falls die Vermietung aus Sicherheitsgründen (z. B. Unwetter) nicht durchgeführt werden kann, bietet der
Vermieter folgende Optionen an:
Eine kostenlose Umbuchung auf einen neuen Termin,
Einen Gutschein für eine spätere Nutzung, oder
Eine Rückerstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 Euro.
3. Berechtigte Fahrer
Nur Personen, die im Mietvertrag benannt sind, dürfen das Fahrzeug fahren. Alle Fahrer müssen über einen
gültigen Führerschein der Klasse B oder einen gleichwertigen ausländischen Führerschein verfügen, der sie
zum Führen von Personenkraftwagen in Österreich berechtigt.
Fahrer dürfen nicht einem Fahrverbot unterliegen und müssen mindestens 18 Jahre alt sowie körperlich und
geistig fit sein (nicht beeinträchtigt durch Medikamente/Drogen/Alkohol). Der Vermieter kann das Fahren
untersagen, wenn Zweifel an der Fahrtauglichkeit bestehen.
Der Mieter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für das Führen von
Kraftfahrzeugen sicherzustellen.
4. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr
Der Mieter und alle nerechtigten Fahrer verstehen und anerkennen, dass die gemieteten Fahrzeuge
Spezialfahrzeuge sind, die sich hinsichtlich Bedienung und Fahreigenschaften erheblich von gewöhnlichen
Personenkraftwagen unterscheiden. Selbst erfahrene Fahrer müssen sich mit der Bedienung und den
Fahreigenschaften dieser Fahrzeuge vertraut machen. Der Mieter und alle autorisierten Fahrer akzeptieren
ausdrücklich die erhöhten Risiken, die mit diesen Fahrzeugen im Vergleich zu Standardstraßenfahrzeugen
verbunden sind, und übernehmen die volle Verantwortung für diese Risiken.
In diesem Zusammenhang nutzt der Mieter und alle berechtigten Fahrer das/die Fahrzeuge auf eigene
Gefahr. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für solche, die aus Risiken im
Zusammenhang mit der besonderen Bauweise des Fahrzeugs entstehen. Der Mieter und alle autorisierten
Fahrer werden insbesondere auf folgende Besonderheiten und Risiken im Zusammenhang mit der Bauweise
des Fahrzeugs hingewiesen:
Die kompakte Größe der Fahrzeuge, insbesondere die aus dem Chassis herausragenden Räder,
kann es schwieriger machen, deren Zustand oder Zustand wahrzunehmen.
Das Fahrzeug verfügt nicht über moderne Sicherheitsmerkmale wie Anti-Blockier-Systeme (ABS),
Sicherheitsgurte oder Airbags.
Das Fahrzeug ist mit einem Automatikgetriebe und einer hochsensiblen Lenkung ausgestattet
(kleine Bewegungen des Lenkrads führen zu erheblichen Richtungsänderungen).
Anders als bei Standard-Personenkraftwagen wird die Bremse des Fahrzeugs mit dem linken
Fuß bedient.
Der Mieter und alle berechtigten Fahrer sind verpflichtet, sich vor Beginn der Fahrt mit der Bedienung und
den Eigenschaften des Fahrzeugs vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere für das Lenk- und
Bremsverhalten. Bei Unsicherheiten müssen der Mieter und alle berechtigten Fahrer während der Übergabe
des/der Fahrzeuge(s) oder bei der Einweisung in dessen/deren Bedienung eine Klärung durch den
Vermieter oder dessen Mitarbeiter einholen. Der Mieter und alle berechtigten Fahrer dürfen die Fahrt erst
beginnen, wenn er/sie sicher ist/sind, das Fahrzeug sicher bedienen zu können.
Darüber hinaus werden der Mieter und alle autorisierten Fahrer darauf hingewiesen, dass diese Fahrzeuge
keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Der Vermieter haftet nicht für witterungsbedingte Schäden
oder Verschmutzungen.
Die Nutzung von Mobiltelefonen während des Fahrens ist nach österreichischem Recht verboten.
5. Übergabe und -nahme des Fahrzeugs
Der Mieter muss bei Fahrzeugübernahme für sich und alle im Mietvertrag benannten Fahrer die folgenden
Unterlagen vorlegen:
einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
einen gültigen Führerschein der Klasse B oder einen gleichwertigen ausländischen Führerschein,
der zum Führen von Personenkraftwagen in Österreich berechtigt.
eine EC-Karte oder Kreditkarte für die Kaution
Das Fahrzeug wird dem Mieter in verkehrssicherem und technisch einwandfreiem Zustand mit einem Helm
und einem Walkie-Talkie übergeben.
Falls dies nicht der Fall ist, ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, etwaige Mängel bei Übernahme des Fahrzeugs
dem Vermieter zu melden und sicherzustellen, dass solche Mängel entweder fotografisch oder schriftlich
dokumentiert werden.
Das Fahrzeug wird mit ausreichend Kraftstoff übergeben.
Der Mieter wird bei der Fahrzeugübergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs
eingewiesen.
Mit der Übernahme des Fahrzeugs bestätigt der Mieter, dass er ausreichend in die Bedienung und
Handhabung des Fahrzeugs eingewiesen wurde.
Der Mieter ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften für das Führen eines Kraftfahrzeugs einzuhalten,
insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Führerscheingesetz (FSG) und das Kraftfahrgesetz
(KFG) und dafür Sorge zu tragen, dass auch andere berechtigte Fahrer diese einhalten. Der Mieter für alle
aus Verstößen entstehenden Folgen.
Der Mieter stellt sicher, dass auch alle im Mietvertrag eingetragenen berechtigten Fahrer diese gesetzlichen
Vorgaben einhalten und haftet dafür.
6. Nutzung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug darf ausschließlich für die Zwecke der Tour, unter Anleitung eines Tourguides, entlang einer
vordefinierten Route genutzt werden. Alle Anweisungen des Guides oder des Vermieters müssen befolgt
werden. Wenn der Fahrer den Kontakt zur Gruppe oder zum Guide verliert, muss er unverzüglich an einem
geeigneten Ort anhalten und den Vermieter oder den Guide kontaktieren.
Das Fahren ist nur mit einem Schutzhelm gestattet, der den gesetzlichen Anforderungen in Österreich
entspricht. Das Fahrzeug darf ausschließlich auf öffentlichen Straßen innerhalb Österreichs genutzt werden.
Die Nutzung für Geländefahrten, Motorsport, Fahrten auf Rennstrecken oder jegliche Test-/Übungsfahrten ist
verboten, selbst wenn diese Strecken für solche Zwecke freigegeben wurden. Das Fahren des Fahrzeugs
abseits öffentlicher Straßen erfordert die schriftliche Zustimmung des Vermieters. Die Nutzung des
Fahrzeugs auf Autobahnen ist nicht gestattet. Der Vermieter behält sich das Recht vor, weitere geografische
oder inhaltliche Einschränkungen für die Nutzung des Fahrzeugs festzulegen. Es ist dem Mieter nicht
gestattet, das Fahrzeug unterzuvermieten oder es Dritten für andere Zwecke als die vorgesehene Nutzung
zu überlassen.
Ausdrückliche Verbote:
Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der österreichischen Verordnung über die Beförderung
gefährlicher Güter ist strengstens untersagt.
Das Fahrzeug darf nicht zum Ziehen anderer Gegenstände verwendet werden.
Es dürfen nur persönliche Accessoires oder Notwendigkeiten transportiert werden, die in die dafür
vorgesehenen Taschen passen (z. B. Kleidung für die Fahrt oder eine Handtasche).
Der Mieter muss das Fahrzeug sorgfältig behandeln und die Betriebsanweisungen sowie die gesetzlichen
Vorschriften beachten. Der Mieter ist insbesondere dafür verantwortlich, dass das gemietete Fahrzeug
während der gesamten Mietdauer in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand bleibt und muss
insbesondere auf technische Mängel achten, z. B. Öldruck, Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche,
Kettendurchhang oder Bremsfunktion. Sollte es Zweifel daran geben, ob sich das Fahrzeug in
ordnungsgemäßem Zustand befindet, muss der Mieter den Vermieter darüber informieren und die weitere
Nutzung des Fahrzeugs unterlassen.
Der Mieter muss alle Betriebsanweisungen einhalten, einschließlich vorgeschriebener
Kraftstoffanforderungen und geltender gesetzlicher Bestimmungen für die Fahrzeugnutzung.
7. Parken des Fahrzeugs
Alle tragbaren Zubehörteile müssen entfernt werden, wenn das Fahrzeug geparkt wird.
Beim Verlassen des Fahrzeugs muss der Mieter/Fahrer die Fahrzeugschlüssel mitnehmen und sicherstellen,
dass sie sicher aufbewahrt und unbefugten Personen unzugänglich sind.
8. Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter muss das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zusammen mit allem Zubehör zum
vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückgeben.
Im Falle einer Pflichtverletzung durch den Mieter (z. B. Nichtbefolgung der Anweisungen des Guides) ist der
Vermieter berechtigt, die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen
oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen. In solchen Fällen muss das Fahrzeug unverzüglich
zurückgegeben werden.
Verspätete Rückgaben führen zu Gebühren in Höhe von 100 € pro Stunde oder einem Teil davon.
Zusätzlich muss der Mieter alle weiteren Verluste tragen, die durch eine verspätete Rückgabe entstehen.
9. Pflichten des Mieters/Fahrers im Schadensfall
Im Falle eines Schadens oder Unfalls ist der Mieter/Fahrer verpflichtet sicherzustellen:
Die Unfallstelle sichern und sicherstellen, dass nach einer Panne oder einem Schaden alle erforderlichen
Maßnahmen zur Schadensminimierung und Beweissicherung getroffen werden, einschließlich der sofortigen
Benachrichtigung der Polizei, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter, Unfällen, bei denen der
Mieter/Fahrer schuldhaft handelt, oder Unfällen mit Wildtieren.
Den Standort und das Datum des Unfalls sowie die Namen und Adressen aller am Unfall Beteiligten
notieren, einschließlich:
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge,
Namen und Kontaktinformationen von Zeugen,
Erstellung einer Skizze zur Vorlage beim Vermieter.
Sicherstellen, dass keine Aussagen oder Schuldanerkenntnisse durch den Mieter/Fahrer gemacht werden.
Geeignete Vorsichtsmaßnahmen an der Unfallstelle treffen. Der Mieter/Fahrer darf den Unfallort nicht
verlassen, bevor er seiner Pflicht nachgekommen ist, den Vorfall zu erklären und die notwendigen Fakten
festzustellen.
Der Mieter/Fahrer muss den Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Zubehör unverzüglich den
zuständigen Polizeibehörden melden. Für den zuletzt bekannten Standort des Fahrzeugs muss
gegebenenfalls eine Skizze angefertigt werden.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich und persönlich
wahrheitsgemäß und vollständig zu melden. Polizeiberichte müssen zur Bearbeitung des Anspruchs
beigefügt werden.
Während der weiteren Bearbeitung ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer
zu unterstützen und alle notwendigen Informationen zur Klärung des Anspruchs und Feststellung der
Haftung bereitzustellen.
Der Mieter/Fahrer muss eine wahrheitsgemäße schriftliche Beschreibung der wesentlichen Fakten
unverzüglich übergeben.
Im Falle einer Panne, bei der eine sichere Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist oder
beeinträchtigt wird, muss der Mieter/Fahrer geeignete Sicherheitsvorkehrungen treffen und sich unverzüglich
mit dem Vermieter hinsichtlich notwendiger Maßnahmen abstimmen. Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.
B. Reparatur von Schäden) sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Kosten, die
ohne diese Zustimmung entstehen, werden nicht erstattet.
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für alle Schäden am Fahrzeug, die während der Mietzeit
entstehen oder durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter verursacht werden, sowie für den Verlust
des Fahrzeugs (einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör) während dieser Zeit. Der Mieter ist für solche
Schäden oder Verluste verantwortlich.
Die Schadensersatzpflicht des Mieters umfasst auch Reparaturkosten sowie etwaige Wertminderungen oder
im Falle eines Totalschadens die Ersatzkosten für das Fahrzeug abzüglich seines Restwerts.
Der Mieter haftet außerdem für – falls erforderlich – Abschleppkosten, Gutachtergebühren, sonstige Kosten
oder entgangene Mieterlöse des Vermieters.
Wenn das Fahrzeug Dritten überlassen wird – einschließlich Fahrern, die im Mietvertrag angegeben sind –
haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags sowie für das Verhalten der
Dritten wie für sein eigenes Verhalten.
Der Mieter ist verantwortlich für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang
mit dem Fahrzeug festgestellt werden, und haftet gegenüber dem Vermieter.
Der Mieter haftet vollständig für alle daraus resultierenden Gebühren und Kosten sowie für Verwarnungs-
oder andere Bußgelder oder Strafen. Der Vermieter ist in solchen Fällen verpflichtet, den Behörden den
Namen des Mieters/Fahrers mitzuteilen.
Der Mieter haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Dritten (z. B. anderen
Verkehrsteilnehmern), soweit diese nicht durch bestehende Haftpflichtversicherungen gedeckt sind. Soweit
der Vermieter als Fahrzeugeigentümer für solche Schäden haftet, muss der Mieter den Vermieter für den
entstandenen Verlust entschädigen.
11. Haftungsreduzierung bei Schäden
Der Mieter kann seine Haftung für Schäden am Fahrzeug oder Verlust durch Zahlung einer zusätzlichen
Gebühr von 10 Euro reduzieren, wodurch die Selbstbeteiligung auf 250 Euro pro Schadensfall reduziert wird
(Reduzierung um 50 %). Wenn die zusätzliche Gebühr nicht gezahlt wird, bleibt die Selbstbeteiligung bei 500
Euro.
Dies gilt nicht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten verursacht
werden. In solchen Fällen ist die Haftung nicht begrenzt. Die Haftungsreduzierung unterliegt ansonsten den
vereinbarten Bedingungen, einschließlich gesonderter Regelungen zur Nichtanwendbarkeit der
Haftungsreduzierung im Falle von Verstößen (z. B. Haftung bei Fahren in beeinträchtigtem Zustand oder
Verlassen des Unfallorts ohne Erlaubnis).
Die Haftungsreduzierung entfällt auch bei vorsätzlichem Verstoß gegen Pflichten aus dem Mietvertrag durch
den Mieter/Fahrer. Die Zahlung der Selbstbeteiligung im Schadensfall gilt unabhängig von vorherigen
Schäden am Fahrzeug und wird in jedem Fall wirksam im Schadensfall erhoben, unabhängig vom Umfang
des Schadens.
12. Versicherung
Der Mietpreis beinhaltet mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung. Diese
Versicherung deckt keine Schäden an Gegenständen ab, die sich im oder am Fahrzeug befinden.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter bemüht sich sicherzustellen, dass das Fahrzeug in gutem fahrbereitem Zustand ist und wie
vereinbart rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Falls ein Fahrzeug nicht verfügbar ist und innerhalb von 60
Minuten kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden kann, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. In
diesem Fall hat der Kunde/Mieter nur Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Ein
darüber hinausgehender Verlust (Reisekosten, andere Mietkosten) wird nicht erstattet, es sei denn, der
Vermieter hat die Nichterfüllung des Vertrags durch vorsätzliches Fehlverhalten oder grobe Fahrlässigkeit zu
verantworten.
Ereignisse, die unvorhersehbar, unvermeidbar oder außerhalb der Kontrolle des Vermieters liegen oder für
die der Vermieter nicht verantwortlich ist, wie höhere Gewalt, Krieg, Terroranschläge oder
Naturkatastrophen, entbinden den Vermieter von seiner Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistungserbringung.
Der Vermieter haftet nur für Personenschäden oder Sachschäden, die durch vorsätzliches Fehlverhalten
oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Die Haftung ist ansonsten auf solche Schäden begrenzt, die
typischerweise vorhersehbar sind, wenn der Vertrag geschlossen wird, außer soweit zwingende
Bestimmungen des österreichischen Rechts etwas anderes vorsehen. Der Mieter nutzt das gemietete
Fahrzeug ansonsten auf eigenes Risiko.
14. Sicherheitskaution
Der Vermieter kann vor der Fahrzeugübergabe eine Sicherheitskaution in Höhe von €500 (fünfhundert Euro)
verlangen. Diese Kaution wird durch eine Vorautorisierung einer gültigen Kreditkarte, die auf den Namen des
Mieters ausgestellt ist, gesichert.
Diese Kaution dient als Sicherheit für:
Schäden oder den Verlust von Ausrüstung, wie in Abschnitt 15 beschrieben.
Außergewöhnliche Reinigungskosten, die über die Standardreinigung nach der Vermietung
hinausgehen.
Ersatz fehlender Zubehörteile oder Dokumente.
Ausstehende Verkehrsbußgelder oder Mautgebühren gemäß §22 der Straßenverkehrsordnung
(StVO).
Die vollständige Rückerstattung erfolgt innerhalb von 3 Werktagen nach:
a) Vertraglicher Rückgabe des Fahrzeugs am vereinbarten Zeitpunkt und Ort,
b) Unbestrittener Zustandsprüfung durch ein unterzeichnetes Übergabeprotokoll,
c) Vorlage aller Originalfahrzeugdokumente.
Abzüge von der Kaution erfordern:
• Datiertes Foto-/Video-Material als Beweis für Schäden,
• Aufgeschlüsselte Reparaturrechnungen von zertifizierten Werkstätten,
• Fachgutachten für Ansprüche über €300.
15. Verlust bzw. Zerstörung von Ausrüstung
Die Miete beinhaltet ein Walkie-Talkie, einen Helm sowie eine Beanie-Mütze. Falls der Kunde eines dieser
Gegenstände verliert, oder zerstört ist er vollständig dafür verantwortlich, den verlorenen bzw. zerstörten
Gegenstand zu ersetzen.
Hierbei kostet:
• ein Walkie-Talkie 75 Euro,
• ein Helm 90 Euro,
• eine Beanie-Mütze 10 Euro.
