Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Vermietung von „Hotrods“, nachfolgend „Fahrzeug“ genannt, durch die HRTours GmbH (nachfolgend „Vermieter“) an Kunden (nachfolgend „Mieter“). Ein Fahrzeug wird ausschließlich auf Grundlage eines schriftlichen Mietvertrags und dieser AGB vermietet. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Mieters sind nur gültig, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Es gilt österreichisches Recht, insbesondere das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und die Straßenverkehrsordnung (StVO).
Gegenstand des Mietvertrags ist die Überlassung von Besitz und Gebrauch eines Fahrzeugs für den im Mietvertrag angegebenen Zeitraum. Der Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag, der Bestandteil des Mietvertrags ist. Vor Abschluss des Mietvertrags steht es dem Vermieter frei, die Vermietung von Fahrzeugen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2. Buchung, Zahlung & Stornierung
Eine Buchung ist verbindlich, sobald sie vom Vermieter schriftlich oder per E-Mail bestätigt wurde. Ein oder mehrere Fahrzeuge werden dann für den Kunden zur Miete zum vereinbarten Zeitpunkt reserviert. Der Kunde ist verpflichtet, dem Vermieter die zum Zeitpunkt der Buchung angegebenen Kosten (Mietpreis) unverzüglich zu bezahlen. Online-Buchungen werden im Voraus über die beim Checkout angebotenen Zahlungsmethoden bezahlt (z.B. Kredit- oder Debitkarte, eps, PayPal, Apple Pay); für Gruppenbuchungen oder vor Ort getätigte Buchungen können gesondert andere Zahlungsmethoden (z.B. Banküberweisung oder Barzahlung) vereinbart werden. Der Mietvertrag wird vor Ort schriftlich vor der Übergabe des Fahrzeugs geschlossen.
Stornobedingungen (maßgeblich ist der Eingang der Stornoanfrage):
- Mehr als 7 Tage vor Tourbeginn: keine Stornogebühr (100% Rückerstattung).
- 7 Tage bis 48 Stunden vor Beginn: 25% Stornogebühr (75% Rückerstattung).
- 48 bis 24 Stunden vor Beginn: 50% Stornogebühr (50% Rückerstattung).
- Weniger als 24 Stunden vor Beginn oder Nichterscheinen: 100% Stornogebühr (keine Rückerstattung).
Gebuchte Zusatzleistungen (Extras) werden bei Stornierung stets zu 100% erstattet. Stornoanfragen können jederzeit bis Tourbeginn online über unser Self-Service-Portal (Link in Ihrer Buchungsbestätigung) gestellt werden; die Rückerstattung erfolgt nach obiger Staffel, berechnet zum Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Anfrage. Alternativ zur Stornierung können Sie Ihre Buchung bis 48 Stunden vor Beginn über dasselbe Portal in einen Gutschein über den vollen gezahlten Betrag (ohne Stornogebühr) umwandeln. Der Mietpreis ist spätestens vor Tourbeginn vollständig zu bezahlen. Kann die Vermietung aus Sicherheitsgründen (z.B. schweres Wetter) nicht durchgeführt werden, bietet der Vermieter folgende Optionen an:
- eine kostenlose Umbuchung auf einen neuen Termin,
- einen Gutschein zur späteren Verwendung oder
- eine Rückerstattung abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 Euro.
Information zum Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG): Bei der Vermietung handelt es sich um eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, für die ein bestimmter Termin bzw. Zeitraum vorgesehen ist. Für solche Verträge besteht gemäß § 18 Abs 1 Z 10 FAGG kein gesetzliches 14-tägiges Rücktrittsrecht. Es gelten ausschließlich die oben genannten vertraglichen Stornobedingungen. Der Mieter nimmt diesen Ausschluss vor Abschluss der Buchung ausdrücklich zur Kenntnis.
3. Berechtigte Fahrer
Nur die im Mietvertrag genannten Personen dürfen das Fahrzeug lenken. Alle Fahrer müssen eine gültige Lenkberechtigung der Klasse B oder eine gleichwertige ausländische Lenkberechtigung besitzen, die zum Lenken von Personenkraftwagen in Österreich berechtigt. Fahrer dürfen keinem Lenkverbot unterliegen und müssen mindestens 18 Jahre alt sowie körperlich und geistig geeignet sein (nicht durch Medikamente, Drogen oder Alkohol beeinträchtigt). Der Vermieter kann einer Person das Lenken untersagen, wenn Zweifel an ihrer Fahrtauglichkeit bestehen. Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen verantwortlich.
4. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr
Der Mieter und alle berechtigten Fahrer verstehen und erkennen an, dass es sich bei den gemieteten Fahrzeugen um Spezialfahrzeuge handelt, die sich in Bedienung und Fahrverhalten erheblich von gewöhnlichen Personenkraftwagen unterscheiden. Auch erfahrene Fahrer müssen sich mit der Bedienung und dem Fahrverhalten dieser Fahrzeuge vertraut machen. Der Mieter und alle berechtigten Fahrer akzeptieren ausdrücklich die im Vergleich zu üblichen Straßenfahrzeugen erhöhten Risiken dieser Fahrzeuge und übernehmen die volle Verantwortung für diese Risiken.
In diesem Zusammenhang nutzen der Mieter und alle berechtigten Fahrer das/die Fahrzeug(e) auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die aus Risiken im Zusammenhang mit der besonderen Bauart des Fahrzeugs resultieren, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie ausgenommen für Haftung, die nach zwingenden Bestimmungen des österreichischen Konsumentenschutzrechts nicht ausgeschlossen werden kann. Der Mieter und alle berechtigten Fahrer werden ausdrücklich auf die folgenden besonderen Merkmale und bauartbedingten Risiken des Fahrzeugs hingewiesen:
- Die kompakte Größe der Fahrzeuge, insbesondere die aus dem Chassis herausragenden Räder, kann die Wahrnehmung ihrer Position und ihres Zustands erschweren.
- Das Fahrzeug verfügt nicht über moderne Sicherheitsmerkmale wie Antiblockiersysteme (ABS), Sicherheitsgurte oder Airbags.
- Das Fahrzeug ist mit einem Automatikgetriebe und einer hochsensiblen Lenkung ausgestattet (kleine Bewegungen des Lenkrads führen zu erheblichen Richtungsänderungen).
- Anders als bei üblichen Personenkraftwagen wird die Bremse des Fahrzeugs mit dem linken Fuß betätigt.
Der Mieter und alle berechtigten Fahrer sind verpflichtet, sich vor Fahrtantritt mit der Bedienung und den Eigenschaften des Fahrzeugs vertraut zu machen. Dies gilt insbesondere für das Lenk- und Bremsverhalten. Im Zweifelsfall müssen der Mieter und alle berechtigten Fahrer bei der Übergabe des/der Fahrzeuge(s) bzw. bei der Einweisung in die Bedienung eine Klärung durch den Vermieter oder sein Personal einholen. Der Mieter und alle berechtigten Fahrer dürfen die Fahrt erst antreten, wenn sie sich sicher sind, das Fahrzeug sicher bedienen zu können. Weiters wird darauf hingewiesen, dass diese Fahrzeuge keinen Schutz vor Witterungseinflüssen bieten. Der Vermieter haftet nicht für witterungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen. Die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt ist nach österreichischem Recht verboten.
5. Übergabe und Übernahme des Fahrzeugs
Bei der Übernahme des Fahrzeugs muss der Mieter für sich und alle im Mietvertrag genannten Fahrer folgende Dokumente vorlegen:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass,
- eine gültige Lenkberechtigung der Klasse B oder eine gleichwertige ausländische Lenkberechtigung, die zum Lenken von Personenkraftwagen in Österreich berechtigt,
- eine Debitkarte oder Kreditkarte für die Kaution.
Das Fahrzeug wird dem Mieter in fahrbereitem und technisch einwandfreiem Zustand zusammen mit einem Helm und einem Walkie-Talkie übergeben. Ist dies nicht der Fall, ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, etwaige Mängel bei der Übernahme des Fahrzeugs dem Vermieter zu melden und dafür zu sorgen, dass diese Mängel entweder fotografisch oder schriftlich dokumentiert werden. Das Fahrzeug wird mit ausreichend Treibstoff übergeben. Bei der Übergabe wird der Mieter in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit der Übernahme des Fahrzeugs bestätigt der Mieter, dass er ausreichend in die Bedienung und Handhabung des Fahrzeugs eingewiesen wurde.
Der Mieter ist verpflichtet, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Lenken eines Kraftfahrzeugs einzuhalten, insbesondere die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Führerscheingesetz (FSG) und das Kraftfahrgesetz (KFG), und dafür zu sorgen, dass auch andere berechtigte Fahrer diese einhalten. Der Mieter haftet für alle Folgen, die sich aus Verstößen ergeben. Der Mieter stellt sicher, dass auch alle im Mietvertrag genannten berechtigten Fahrer diese gesetzlichen Vorgaben einhalten, und haftet für sie.
6. Nutzung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug darf nur zum Zweck der Tour, unter der Führung eines Tourguides, entlang einer vordefinierten Route genutzt werden. Alle Anweisungen des Guides oder des Vermieters sind zu befolgen. Verliert der Fahrer den Kontakt zur Gruppe oder zum Guide, muss er unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten und den Vermieter oder den Guide kontaktieren. Das Fahren ist nur mit einem Schutzhelm gestattet, der den gesetzlichen Anforderungen in Österreich entspricht. Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Straßen innerhalb Österreichs genutzt werden.
Die Nutzung für Geländefahrten, Motorsport, Fahrten auf Rennstrecken oder jegliche Test- oder Übungsfahrten ist verboten, auch wenn diese Strecken für solche Zwecke freigegeben wurden. Das Fahren des Fahrzeugs abseits öffentlicher Straßen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Nutzung des Fahrzeugs auf Autobahnen ist nicht gestattet. Der Vermieter behält sich das Recht vor, weitere geografische oder sonstige Einschränkungen der Fahrzeugnutzung aufzuerlegen. Dem Mieter ist es nicht gestattet, das Fahrzeug unterzuvermieten oder Dritten zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken zu überlassen.
Ausdrückliche Verbote:
- Der Transport gefährlicher Stoffe im Sinne der österreichischen Gefahrgutbeförderungsverordnung ist strengstens verboten.
- Das Fahrzeug darf nicht zum Abschleppen anderer Objekte verwendet werden.
- Es dürfen nur persönliche Accessoires oder Notwendigkeiten transportiert werden, die in die dafür vorgesehenen Fächer passen (z.B. Kleidung für die Fahrt oder eine Handtasche).
Der Mieter muss das Fahrzeug pfleglich behandeln und die Betriebsanleitung sowie die gesetzlichen Bestimmungen beachten. Der Mieter ist insbesondere dafür verantwortlich, dass das gemietete Fahrzeug während der gesamten Mietdauer in ordnungsgemäßem und fahrbereitem Zustand bleibt, und muss besonders auf technische Mängel achten (z.B. Öldruck, Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Kettenspiel oder Bremsfunktion). Bestehen Zweifel, ob sich das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand befindet, muss der Mieter den Vermieter informieren und von einer weiteren Nutzung des Fahrzeugs absehen. Der Mieter muss alle Betriebsanweisungen einschließlich der vorgeschriebenen Treibstoffanforderungen sowie die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Fahrzeugnutzung einhalten.
7. Abstellen des Fahrzeugs
Beim Abstellen des Fahrzeugs müssen alle tragbaren Accessoires entfernt werden. Beim Verlassen des Fahrzeugs muss der Mieter/Fahrer die Fahrzeugschlüssel mitnehmen und sicherstellen, dass sie sicher und für unbefugte Personen unzugänglich aufbewahrt werden.
8. Rückgabe des Fahrzeugs
Der Mieter muss das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zusammen mit allem Zubehör zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort zurückgeben. Bei einer Pflichtverletzung durch den Mieter (z.B. Nichtbefolgen der Anweisungen des Guides) ist der Vermieter berechtigt, die vorzeitige Rückgabe des Fahrzeugs zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen oder den Mietvertrag fristlos zu kündigen. In solchen Fällen ist das Fahrzeug unverzüglich zurückzugeben.
Verspätete Rückgaben führen zu Gebühren von 100 € pro Stunde oder Teil davon. Darüber hinaus muss der Mieter alle weiteren aus einer verspäteten Rückgabe resultierenden Verluste tragen.
9. Pflichten des Mieters/Fahrers im Schadensfall
Im Falle eines Schadens oder Unfalls ist der Mieter/Fahrer verpflichtet:
- Die Unfallstelle zu sichern und sicherzustellen, dass nach einer Panne oder einem Schaden alle notwendigen Maßnahmen zur Schadensminderung und Beweissicherung getroffen werden, einschließlich der unverzüglichen Verständigung der Polizei, auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter, bei selbstverschuldeten Unfällen des Mieters/Fahrers oder bei Unfällen mit Wildtieren.
- Ort und Datum des Unfalls sowie Namen und Adressen aller Beteiligten einschließlich der Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und der Namen und Kontaktdaten von Zeugen festzuhalten und eine Skizze zur Vorlage beim Vermieter anzufertigen.
- Sicherzustellen, dass vom Mieter/Fahrer keine Erklärungen oder Schuldanerkenntnisse abgegeben werden.
- Angemessene Vorkehrungen an der Unfallstelle zu treffen. Der Mieter/Fahrer darf die Unfallstelle nicht verlassen, bevor er seiner Pflicht zur Aufklärung des Vorfalls und zur Feststellung des notwendigen Sachverhalts nachgekommen ist.
Der Mieter/Fahrer muss den Diebstahl des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder von Zubehör unverzüglich den zuständigen Polizeibehörden melden. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schaden am Fahrzeug dem Vermieter unverzüglich und persönlich, wahrheitsgemäß und vollständig zu melden. Polizeiberichte sind zur Bearbeitung des Anspruchs beizulegen. Im weiteren Verlauf der Bearbeitung ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und seinen Versicherer bei der Klärung des Anspruchs zu unterstützen und alle zur Klärung des Anspruchs und zur Feststellung der Haftung notwendigen Informationen bereitzustellen. Der Mieter/Fahrer muss unverzüglich eine wahrheitsgemäße schriftliche Beschreibung des wesentlichen Sachverhalts liefern.
Im Falle einer Panne, bei der die sichere Nutzung des Fahrzeugs nicht mehr gewährleistet oder beeinträchtigt ist, muss der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen treffen und sich unverzüglich mit dem Vermieter über die notwendigen Maßnahmen abstimmen. Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.B. Reparatur von Schäden) sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Ohne diese Zustimmung entstandene Kosten werden nicht erstattet.
10. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet dem Vermieter für alle Schäden am Fahrzeug, die während der Mietdauer entstehen oder durch die Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter verursacht werden, sowie für den Verlust des Fahrzeugs (einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör) während dieser Zeit. Der Mieter ist für solche Schäden oder Verluste verantwortlich. Die Ersatzpflicht des Mieters umfasst auch Reparaturkosten und eine etwaige Wertminderung oder, im Falle eines Totalschadens, die Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs abzüglich seines Restwerts. Der Mieter haftet zudem, soweit angefallen, für Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, sonstige Kosten und den entgangenen Mietertrag des Vermieters.
Wird das Fahrzeug Dritten überlassen, einschließlich der im Mietvertrag genannten Fahrer, haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags sowie für das Verhalten dieser Dritten wie für sein eigenes Verhalten. Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten verantwortlich, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug festgestellt werden, und haftet dem Vermieter dafür. Der Mieter haftet in vollem Umfang für alle daraus resultierenden Gebühren und Kosten sowie für Organstrafverfügungen und sonstige Geld- oder andere Strafen. In solchen Fällen ist der Vermieter verpflichtet, den Namen des Mieters/Fahrers den Behörden bekanntzugeben.
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die Dritten (z.B. anderen Verkehrsteilnehmern) zugefügt werden, soweit solche Schäden nicht durch eine bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Soweit der Vermieter als Halter des Fahrzeugs für solche Schäden in Anspruch genommen wird, muss der Mieter dem Vermieter den entstandenen Schaden ersetzen.
11. Haftungsreduktion für Schäden
Der Mieter kann seine Haftung für Schäden am oder Verlust des Fahrzeugs begrenzen, indem er eine Zusatzgebühr von 15 Euro pro benanntem Fahrer entrichtet, die den Selbstbehalt von 1.500 Euro auf 250 Euro pro Schadensfall reduziert. Wird die Zusatzgebühr nicht bezahlt, bleibt der Selbstbehalt bei 1.500 Euro pro Schadensfall.
Dies gilt nicht für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden; in solchen Fällen ist die Haftung nicht begrenzt. Die Haftungsreduktion entfällt zudem bei vorsätzlicher Verletzung der Pflichten aus dem Mietvertrag durch den Mieter/Fahrer. Der Selbstbehalt ist im Schadensfall unabhängig von etwaigen Vorschäden am Fahrzeug fällig und wird in jedem Schadensfall unabhängig von seinem Ausmaß erhoben.
12. Versicherung
Der Mietpreis umfasst mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Diese Versicherung deckt keine Schäden an Gegenständen, die sich im oder am Fahrzeug befinden.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter bemüht sich, dass das Fahrzeug in gutem fahrbereitem Zustand ist und wie vereinbart rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. Ist ein Fahrzeug nicht verfügbar und kann innerhalb von 60 Minuten kein Ersatzfahrzeug bereitgestellt werden, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall hat der Kunde/Mieter nur Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Jeder weitere Schaden (Reisekosten, sonstige Mietkosten) wird nicht ersetzt, es sei denn, der Vermieter hat die Nichterfüllung des Vertrags durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Ereignisse, die unvorhersehbar, unvermeidbar oder außerhalb der Kontrolle des Vermieters liegen oder die der Vermieter nicht zu vertreten hat, wie höhere Gewalt, Krieg, Terroranschläge oder Naturkatastrophen, befreien den Vermieter von seiner Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Der Vermieter haftet nur für Personen- oder Sachschäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden. Im Übrigen ist die Haftung auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt, soweit nicht zwingende Bestimmungen des österreichischen Rechts etwas anderes vorsehen. Der Mieter nutzt das gemietete Fahrzeug im Übrigen auf eigene Gefahr.
14. Kaution
Der Vermieter kann vor Übergabe des Fahrzeugs eine Kaution von bis zu 1.500 € (eintausendfünfhundert Euro) verlangen. Ob und in welcher Höhe (bis zu diesem Höchstbetrag) eine Kaution erhoben wird, liegt im Ermessen des Vermieters und wird im Einzelfall festgelegt. Diese Kaution wird durch eine Vorautorisierung einer gültigen, auf den Mieter ausgestellten Kreditkarte gesichert. Die Kaution dient als Sicherheit für:
- Schäden am oder Verlust von Ausrüstung gemäß Abschnitt 15.
- Außergewöhnliche Reinigungskosten, die über die Standardreinigung nach der Miete hinausgehen.
- Ersatz fehlender Zubehörteile oder Dokumente.
- Offene Verkehrsstrafen oder Mautgebühren gemäß Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG).
Eine vollständige Rückerstattung erfolgt innerhalb von 3 Werktagen nach:
- a) vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort,
- b) einer unstrittigen Zustandsprüfung, dokumentiert durch ein unterzeichnetes Übergabeprotokoll,
- c) Vorlage aller Original-Fahrzeugdokumente.
Abzüge von der Kaution setzen voraus:
- datiertes Foto-/Videomaterial als Schadensnachweis,
- detaillierte Reparaturrechnungen von zertifizierten Werkstätten,
- Gutachten bei Forderungen über 300 €.
15. Verlust oder Zerstörung von Ausrüstung
Die Miete umfasst ein Walkie-Talkie, einen Helm und eine Beanie-Mütze. Verliert oder zerstört der Kunde eines dieser Gegenstände, ist er für den Ersatz des verlorenen oder zerstörten Gegenstands in vollem Umfang verantwortlich.
Ersatzkosten:
- Walkie-Talkie: 75 Euro,
- Helm: 90 Euro,
- Beanie-Mütze: 10 Euro.
